Grundsätzlich sollen Rechtsanwälte als Organ der Rechtspflege untereinander im Sinne einer möglichst hochwertigen rechtlichen Vertretung der Rechtssuchenden nur in einen Qualitäts- und nicht auch in einen Preiswettbewerb zueinander treten. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die mindestens anfallenden Rechtsanwaltsgebühren gesetzlich festgelegt. Erst oberhalb dieser Mindestgebühren wird vom Gesetzgeber auch ein Preiswettbewerb akzeptiert. Abweichende Vereinbarungen z. B. nach Zeitaufwand sind grundsätzlich zulässig und auch marktüblich, dürfen aber nicht zu einer Unterschreitung der gesetzlichen Mindestgebühren führen.
Außerhalb gerichtlicher Tätigkeit, also insbesondere in reinen Beratungsangelegenheiten, hat der Gesetzgeber mittlerweile darauf verzichtet, Mindestgebühren vorzuschreiben und damit den Preiswettbewerb grundsätzlich zugelassen. Die Untergrenze bilden theoretisch das Berufsrecht und die guten Sitten, die aber nicht gesetzgeberisch konkretisiert und daher kaum durchsetzbar sind.