Erbschleicher
Sina am 03. October 2021
Der Erbe oder die Erbengemeinschaft ist Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers (Prinzip der Universalsukzession, § 1922 Abs. 1 BGB). Die Erbschaft umfasst das gesamte aktive und passive Vermögen der verstorbenen Person und ist als solches Gegenstand des Rechtsübergangs. Neben dem Eigentum wird kraft § 857 BGB auch der Besitz auf den oder die Erben übertragen.Im Rahmen der Nachlasshaftung müssen die Erben auch für die Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers einstehen, siehe § 1967 BGB.Der Erbe ist jedoch nicht verpflichtet, die Erbschaft anzunehmen; er hat die Möglichkeit der Erbausschlagung.
Sofern der Erblasser in seinem Testament einzelne Gegenstände gesondert „vererbt“, sind dies im juristischen Sinne in der Regel Vermächtnisse. Jedoch kann die Auslegung ergeben, dass der Bedachte Erbe sein soll, etwa wenn er mitsamt den anderen Erben für die Verbindlichkeiten haften soll. Es handelt sich dann um eine Erbeinsetzung zu dem dem Wert der Sache entsprechenden Bruchteil mit vorweggenommener Teilungsanordnung.
Der Erbe oder die Erbengemeinschaft ist Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers (Prinzip der Universalsukzession, § 1922 Abs. 1 BGB). Die Erbschaft umfasst das gesamte aktive und passive Vermögen der verstorbenen Person und ist als solches Gegenstand des Rechtsübergangs. Neben dem Eigentum wird kraft § 857 BGB auch der Besitz auf den oder die Erben übertragen.Im Rahmen der Nachlasshaftung müssen die Erben auch für die Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers einstehen, siehe § 1967 BGB.Der Erbe ist jedoch nicht verpflichtet, die Erbschaft anzunehmen; er hat die Möglichkeit der Erbausschlagung.
Sofern der Erblasser in seinem Testament einzelne Gegenstände gesondert „vererbt“, sind dies im juristischen Sinne in der Regel Vermächtnisse. Jedoch kann die Auslegung ergeben, dass der Bedachte Erbe sein soll, etwa wenn er mitsamt den anderen Erben für die Verbindlichkeiten haften soll. Es handelt sich dann um eine Erbeinsetzung zu dem dem Wert der Sache entsprechenden Bruchteil mit vorweggenommener Teilungsanordnung.