Aufgabe des Richters ist die Rechtsprechung, also die Subsumtion (Unterordnung des Sachverhaltes unter die Voraussetzungen der Norm) ihm vorgetragener Lebenssachverhalte unter das Recht, in der Regel gefolgt von der Ableitung eines rechtskonformen und idealerweise gerechten Urteils für alle beteiligten Parteien. Im Privatrecht bedeutet dies normalerweise die Ausdeutung von Rechten und Pflichten zwischen mehreren Parteien. Im Strafrecht die Verurteilung (oder den Freispruch) des oder der Angeklagten. Im öffentlichen Recht die Beurteilung von Rechten und Pflichten zwischen Staat und Individuum.
Eine Zuspitzung dieser Tätigkeit findet sich auch im lateinischen Prozessgrundsatz da mihi factum, dabo tibi ius („Gib mir die Tatsache, ich werde dir [daraus folgend] das Recht geben“).Sofern das Gesetz es vorsieht, obliegt dem Richter auch die vorgängige Ermittlung des dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalts. Dies trifft insbesondere auf das Strafrecht zu, wo die Offizialmaxime gilt. Im größten Teil des Privatrechts gilt demgegenüber die Dispositionsmaxime, nach der die Parteien den zu beurteilenden Sachverhalt selbst bestimmen.