Die im Zivilrecht bekannte Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA; § 677 BGB) liegt vor, wenn jemand (der Geschäftsführer) ein Geschäft für den Geschäftsherrn führt, ohne hierzu beauftragt zu sein.[1] Dieser zivilrechtliche Begriff des Geschäftsführers erfüllt nicht die Anforderungen, die an einen gesellschaftsrechtlichen und organisatorischen zu stellen sind.
Vielmehr ist hier die Geschäftsführung eine Funktion, die durch den Geschäftsführer wahrgenommen wird. Ihm sind hierbei Aufgaben übertragen worden, für die er die höchsten Kompetenzen aller Beschäftigten der Gesellschaft erhält und die größte Verantwortung übernehmen muss. Die Geschäftsführung wirkt sich im Innenverhältnis einer Gesellschaft und auf deren Außenverhältnis aus. Der Begriff „Geschäftsführung“ ist ein im Gesellschaftsrecht bei den einzelnen Rechtsformen verwendeter unbestimmter Rechtsbegriff. Der Titel „Geschäftsführer“ stellt keine geschützte Berufsbezeichnung im Sinne des § 132a StGB dar.