Geheimnisse

Ein Staatsgeheimnis wird in Deutschland strafrechtlich geschützt (so in den Bestimmungen über Landesverrat, § 94 StGB, Offenbaren von Staatsgeheimnissen, § 95 StGB, Ausspähung, § 96 StGB, Preisgabe von Staatsgeheimnissen, § 97 StGB und in verschiedenen Nebengesetzen). Verwaltungsrechtlich erfolgt der Geheimschutz u. a. durch die Behandlung als Verschlusssache.
§ 93 Abs. 1 StGB definiert Staatsgeheimnisse als „Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind“ (Geheimhaltungsfähigkeit) „und vor einer fremden Macht geheim gehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden“
Ein Staatsgeheimnis wird in Deutschland strafrechtlich geschützt (so in den Bestimmungen über Landesverrat, § 94 StGB, Offenbaren von Staatsgeheimnissen, § 95 StGB, Ausspähung, § 96 StGB, Preisgabe von Staatsgeheimnissen, § 97 StGB und in verschiedenen Nebengesetzen). Verwaltungsrechtlich erfolgt der Geheimschutz u. a. durch die Behandlung als Verschlusssache.
§ 93 Abs. 1 StGB definiert Staatsgeheimnisse als „Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind“ (Geheimhaltungsfähigkeit) „und vor einer fremden Macht geheim gehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden“
Ein Staatsgeheimnis wird in Deutschland strafrechtlich geschützt (so in den Bestimmungen über Landesverrat, § 94 StGB, Offenbaren von Staatsgeheimnissen, § 95 StGB, Ausspähung, § 96 StGB, Preisgabe von Staatsgeheimnissen, § 97 StGB und in verschiedenen Nebengesetzen). Verwaltungsrechtlich erfolgt der Geheimschutz u. a. durch die Behandlung als Verschlusssache.
§ 93 Abs. 1 StGB definiert Staatsgeheimnisse als „Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind“ (Geheimhaltungsfähigkeit) „und vor einer fremden Macht geheim gehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden“
Ein Staatsgeheimnis wird in Deutschland strafrechtlich geschützt (so in den Bestimmungen über Landesverrat, § 94 StGB, Offenbaren von Staatsgeheimnissen, § 95 StGB, Ausspähung, § 96 StGB, Preisgabe von Staatsgeheimnissen, § 97 StGB und in verschiedenen Nebengesetzen). Verwaltungsrechtlich erfolgt der Geheimschutz u. a. durch die Behandlung als Verschlusssache.
§ 93 Abs. 1 StGB definiert Staatsgeheimnisse als „Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind“ (Geheimhaltungsfähigkeit) „und vor einer fremden Macht geheim gehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden“
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