Ein ganz schlauer!
Nils am 02. December 2021
Fahrlehrer sind nach dem Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz, FahrlG) und dazu erlassenen Verordnungen staatlich anerkannte Lehrkräfte. Der Fahrlehrer übt nach der Einkommensteuerrichtlinie H 136 einen freien Beruf aus. Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe. Fahrlehrer bilden ihre Fahrschüler, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen, nach den Vorgaben der FahrschülerAusbO in Theorie und Praxis aus.Ziel der Ausbildung ist das Heranbilden von Wissen und von Fertigkeiten, von Einsichten und schließlich einem verkehrsgerechten Verhalten zum Schutz des Einzelnen und der Gesellschaft.
Fahrlehrer sind entweder selbständig und gleichzeitig Inhaber einer Fahrschule (Fahrschulinhaber) oder als Angestellte an einer privaten Fahrschule tätig. Der größte Interessenverband der Fahrlehrer ist in Deutschland die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände. Die behördliche Aufsicht über Fahrlehrer und Fahrschulen wird von den jeweiligen Straßenverkehrsämtern durchgeführt bzw. veranlasst.
Fahrlehrer sind nach dem Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz, FahrlG) und dazu erlassenen Verordnungen staatlich anerkannte Lehrkräfte. Der Fahrlehrer übt nach der Einkommensteuerrichtlinie H 136 einen freien Beruf aus. Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe. Fahrlehrer bilden ihre Fahrschüler, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen, nach den Vorgaben der FahrschülerAusbO in Theorie und Praxis aus.Ziel der Ausbildung ist das Heranbilden von Wissen und von Fertigkeiten, von Einsichten und schließlich einem verkehrsgerechten Verhalten zum Schutz des Einzelnen und der Gesellschaft.
Fahrlehrer sind entweder selbständig und gleichzeitig Inhaber einer Fahrschule (Fahrschulinhaber) oder als Angestellte an einer privaten Fahrschule tätig. Der größte Interessenverband der Fahrlehrer ist in Deutschland die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände. Die behördliche Aufsicht über Fahrlehrer und Fahrschulen wird von den jeweiligen Straßenverkehrsämtern durchgeführt bzw. veranlasst.
Fahrlehrer sind nach dem Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz, FahrlG) und dazu erlassenen Verordnungen staatlich anerkannte Lehrkräfte. Der Fahrlehrer übt nach der Einkommensteuerrichtlinie H 136 einen freien Beruf aus. Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe. Fahrlehrer bilden ihre Fahrschüler, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen, nach den Vorgaben der FahrschülerAusbO in Theorie und Praxis aus.Ziel der Ausbildung ist das Heranbilden von Wissen und von Fertigkeiten, von Einsichten und schließlich einem verkehrsgerechten Verhalten zum Schutz des Einzelnen und der Gesellschaft.
Fahrlehrer sind entweder selbständig und gleichzeitig Inhaber einer Fahrschule (Fahrschulinhaber) oder als Angestellte an einer privaten Fahrschule tätig. Der größte Interessenverband der Fahrlehrer ist in Deutschland die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände. Die behördliche Aufsicht über Fahrlehrer und Fahrschulen wird von den jeweiligen Straßenverkehrsämtern durchgeführt bzw. veranlasst.
Fahrlehrer sind nach dem Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz, FahrlG) und dazu erlassenen Verordnungen staatlich anerkannte Lehrkräfte. Der Fahrlehrer übt nach der Einkommensteuerrichtlinie H 136 einen freien Beruf aus. Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe. Fahrlehrer bilden ihre Fahrschüler, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen, nach den Vorgaben der FahrschülerAusbO in Theorie und Praxis aus.Ziel der Ausbildung ist das Heranbilden von Wissen und von Fertigkeiten, von Einsichten und schließlich einem verkehrsgerechten Verhalten zum Schutz des Einzelnen und der Gesellschaft.
Fahrlehrer sind entweder selbständig und gleichzeitig Inhaber einer Fahrschule (Fahrschulinhaber) oder als Angestellte an einer privaten Fahrschule tätig. Der größte Interessenverband der Fahrlehrer ist in Deutschland die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände. Die behördliche Aufsicht über Fahrlehrer und Fahrschulen wird von den jeweiligen Straßenverkehrsämtern durchgeführt bzw. veranlasst.